Satzung
Hof Ziegelhütte e.V.
Landwirtschaftliche Initiative zur Förderung der Jugendarbeit
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Hof Ziegelhütte e.V.
Landwirtschaftliche Initiative zur Förderung der Jugendarbeit
(2) Er hat seinen Sitz in Bissingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Kirchheim/Teck eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Aufgabe des Vereins ist es, biologisch dynamische Landwirtschaft als ökologischen
Zusammenhang von Erde, Pflanze, Tier und Mensch insbesondere für Jugendliche erlebbar
zu machen und zu gestalten. In diesem Sinne will der Verein sozialpädagogisch und kulturell
tätig werden.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks will der Verein
a)
die Förderung des Lebens- und Erfahrungsraumes Ziegelhütte für Kinder- und
Jugendliche - insbesondere aus dem Verein Michaelshof-Ziegelhütte
Einrichtung für Erziehungshilfe e. V. - betreiben.
b)
benachteiligte Jugendliche zur Ausbildungsreife und zur Lebensselbständigkeit
fuhren.
c)
Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen und eine qualifizierte Berufsausbildung
fördern.
d)
die Erhaltung der geschaffenen Kulturlandschaft und die Bereicherung ihrer
Vielfalt durch landschaftspflegerische Maßnahmen fördern.
e)
eine Verbindung von Stadt und Land in Zusammenhang mit Schulen und
sonstigen sozialen Initiativen anregen in Form von Hofbesuchen, gemeinsamen
Festgestaltungen, Praktika-Angeboten sowie Kinder- und Jugendprojekten.
f)
Praxisfelder auf diesem Gebiet zur Verfügung stellen u. a. in der Form, dass der
Verein landwirtschaftliche Betriebe pachten oder erwerben kann und durch
entgeltliche Überlassung im Sinne der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise
betreiben lässt. Der Verein kann auch auf bestehenden Höfen Land erwerben oder
pachten und auf diesen (landwirtschaftliche) Gebäude errichten und diese
entgeltlich überlassen sofern die Betriebe im Sinne dieser Satzung arbeiten.
(3) In Erfüllung dieser Zwecke arbeitet „der Verein mit dem Verein Michaelshof-Ziegelhütte
Einrichtung für Erziehungshilfe e. V." zusammen. Eine Kooperation mit anderen Vereinen
ähnlicher Zielsetzung wird angestrebt.§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die an den
Aufgaben des Vereins kontinuierlich mitwirken will. Die Mitgliedschaft wird erworben
aufgrund eines schriftlich zu stellenden Antrages an den Vorstand. Dieser entscheidet
über die Aufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein
Mitglied kann aus wichtigem Grund, über den der Vorstand beschließt nach Anhörung des
Betroffenen, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Es ist ein Mitgliedsjahresbeitrag zu leisten. Aufgrund persönlicher Umstände kann der
Vorstand auf die Einforderung des Beitrags im Einzelfall verzichten. Die
Mitgliederversammlung beschließt auf Empfehlung des Vorstandes die Höhe der
Beiträge.
§5
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr einmal statt. Sie wird vom
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich und unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie findet darüber hinaus statt, wenn es
mindestens ein fünftel der Mitglieder oder der Vorstand verlangen.(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und Beschlussfassung über das Jahresergebnis auf
Vorschlag des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über eine eventuelle Vereinsauflösung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben
ist. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
(4) Über die Auflösung des Vereins und bei Zweckänderungen beschließt die Mitglieder-
versammlung auf einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-
sammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und die Niederschrift
vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- und bis zu 3 Beisitzern.
Ein Beisitzer muss Mitglied der vom Hof bewirtschafteten GbR sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand ) sind der Vorsitzende
und seine beiden Stellvertreter.
Mindestens ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands soll ein im
biologisch dynamischen Landbau erfahrener Landwirt(in) sein. Eine Wiederwahl ist
möglich. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall so lange im Amt bis eine Neuwahl
erfolgt ist, soweit sie nicht von sich aus das Amt niederlegen. Mitglieder der den Hof
bewirtschaftenden GbR und deren Familienangehörige können nicht Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bestimmt aus seinen
Reihen drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder, von denen jeweils zwei gemeinsam
den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bei
Wegfall eines Vorstandsmitgliedes wählt der verbleibende Vorstand einen Nachfolger bis
zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Die einstimmige Beschlussfassung des Vorstands wird angestrebt. Kann dies nicht
erreicht werden, so werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesendenMitglieder des Vorstandes gefasst. Beschlussfähigkeit besteht allerdings nur bei
Anwesenheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Beschlüsse, welche das Verhältnis
des Vereins zur GbR betreffen, werden ausschließlich vom geschäftsführenden
Vorstand getroffen.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder
einer anderen dazu berechtigten Behörde verlangt werden, selbständig vorzunehmen,
sofern sie nicht eine Änderung des Vereinszwecks herbeiführen. Die Änderung ist den
Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 8
Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Liquidation von den Mitgliedern des
Vorstandes durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren
bestimmt.
(2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an den Verein Michaelshof-
Ziegelhütte Einrichtung für Erziehungshilfe e. V. oder einen Rechtsnachfolger, sofern
dieser ähnliche Satzungszwecke erfüllt, ansonsten an eine gemeinnützige Einrichtung
der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise. Die Rechtsnachfolger haben die Mittel
unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(3) Vor einer Entscheidung über die Verwendung des Vermögens ist das zuständige
Finanzamt zu hören.